Abgabepflicht für Feuerwerkskörper ab 2027

Abgabepflicht für Feuerwerkskörper ab 2027

Feuerwerkskörper und EWKFondsG: Neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler ab 2026

 

Hersteller und Importeure von Feuerwerkskörpern müssen sich auf neue Pflichten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz vorbereiten. Kunststoffhaltige Feuerwerkskörper wurden in die Liste der vom EWKFondsG erfassten Einwegkunststoffprodukte aufgenommen. Damit entstehen neue Anforderungen an die Registrierung bei DIVID, die Ermittlung der in Deutschland in Verkehr gebrachten Mengen, die Einwegkunststoffabgabe und – ab einer bestimmten Jahresmenge – die Prüfung der Mengenmeldung nach § 11 EWKFondsG.

Betroffen sein können nicht nur klassische Feuerwerkshersteller. Auch deutsche Feuerwerksimporteure, Pyrotechnik-Großhändler, Onlinehändler, Handelsmarken, ausländische Feuerwerksanbieter und Unternehmen, die Silvesterfeuerwerk direkt nach Deutschland verkaufen, sollten ihre Lieferketten und Produktdaten jetzt überprüfen.

Besonders wichtig: Der Begriff „Hersteller“ richtet sich nach dem Einwegkunststofffondsgesetz und ist weiter gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch. Wer Feuerwerkskörper aus China, Polen oder einem anderen Staat nach Deutschland importiert und hier erstmals auf dem Markt bereitstellt, kann selbst als Hersteller im Sinne des EWKFondsG gelten – auch wenn das Unternehmen keinen einzigen Feuerwerkskörper selbst produziert.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Feuerwerkskörper vom EWKFondsG betroffen sein können, wie Kunststoffanteile bewertet werden, wer als Hersteller oder Importeur verantwortlich ist, welche Fristen gelten und wie DIVID-Mengenmeldung Sie bei der Vorbereitung und Durchführung der gesetzlich erforderlichen Prüfung unterstützen kann.

Das Wichtigste für Feuerwerkshersteller und Importeure

  • Feuerwerkskörper sind seit dem 1. Januar 2026 in Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG aufgeführt.
  • Erfasst werden Feuerwerkskörper, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
  • Ein geringer Kunststoffanteil kann bereits genügen; eine allgemeine Mindestmenge an Kunststoff gibt es nicht.
  • Bei der Mengenberechnung ist grundsätzlich das Gewicht des gesamten Einwegkunststoffprodukts maßgeblich – nicht nur das Gewicht der Kunststoffteile.
  • Die erste abgabepflichtige Jahresmenge betrifft das Kalenderjahr 2027.
  • Die erste jährliche Mengenmeldung für Feuerwerkskörper ist bis zum 15. Mai 2028 abzugeben.
  • Ab insgesamt 100 kg Einwegkunststoffprodukten im Kalenderjahr ist die Meldung grundsätzlich durch einen registrierten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen.
  • Ausländische Direktverkäufer können ebenfalls Hersteller sein und benötigen grundsätzlich einen Bevollmächtigten in Deutschland.

Warum fallen Feuerwerkskörper unter das EWKFondsG?

Das Einwegkunststofffondsgesetz soll Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte an den Kosten beteiligen, die im öffentlichen Raum durch weggeworfene oder zurückgelassene Produktabfälle entstehen. Dazu gehören insbesondere Reinigungsmaßnahmen, Sensibilisierungsmaßnahmen, Datenerhebung und die Verwaltung des Einwegkunststofffonds.

Gerade nach Silvester verbleiben Teile von Raketen, Feuerwerksbatterien, Böllern, Fontänen und anderen Feuerwerksartikeln häufig auf Straßen, Gehwegen, Plätzen, Grünflächen und in Parks. Enthalten die verwendeten Feuerwerkskörper Kunststoffteile, können diese Rückstände als Einwegkunststoffabfälle in der Umwelt verbleiben.

Der Gesetzgeber hat Feuerwerkskörper deshalb als eigenständige Produktart in Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG aufgenommen. Die Hersteller sollen sich künftig an den Kosten für Reinigung, Sensibilisierung, Datenerhebung und Verwaltung beteiligen.

Die Vorschriften bedeuten allerdings kein allgemeines Verbot von Feuerwerkskörpern. Beim EWKFondsG handelt es sich vielmehr um ein System der erweiterten Herstellerverantwortung. Hersteller und Importeure müssen sich registrieren, ihre Mengen melden und eine mengenabhängige Einwegkunststoffabgabe entrichten.

Welche Feuerwerkskörper sind vom EWKFondsG betroffen?

Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG verweist auf Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes. Dort werden Feuerwerkskörper als pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke definiert.

Hierzu gehören grundsätzlich Feuerwerkskörper der Kategorien:

  • F1: Feuerwerkskörper mit sehr geringer Gefahr,
  • F2: Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien,
  • F3: Feuerwerkskörper mit mittlerer Gefahr zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien,
  • F4: Feuerwerkskörper mit großer Gefahr, die nur durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Die jeweilige Kategorie allein entscheidet jedoch noch nicht darüber, ob tatsächlich eine Einwegkunststoffabgabe entsteht. Zusätzlich muss der Feuerwerkskörper ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und als Einwegprodukt einzuordnen sein.

Typische Feuerwerksartikel, die geprüft werden sollten

Je nach Konstruktion und Materialzusammensetzung können insbesondere folgende Artikel betroffen sein:

  • Silvesterraketen und Feuerwerksraketen,
  • Feuerwerksbatterien und Batteriefeuerwerk,
  • Verbundfeuerwerk und Feuerwerksverbünde,
  • Böller, Knallkörper und Kanonenschläge,
  • Fontänen und Vulkane,
  • Römische Lichter,
  • Feuerräder und Sonnen,
  • Bombenrohre und Single Shots,
  • Bodenfeuerwerk und Leuchtfeuerwerk,
  • Kleinfeuerwerk und Jugendfeuerwerk der Kategorie F1,
  • professionelle Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4.

Diese Aufzählung bedeutet nicht, dass jeder genannte Artikel automatisch abgabepflichtig ist. Entscheidend sind die konkrete sprengstoffrechtliche Klassifizierung, die Materialzusammensetzung und die Frage, ob der einzelne Feuerwerkskörper Kunststoff enthält.

Sind T1-, T2-, P1- und P2-Artikel ebenfalls betroffen?

Nicht jeder pyrotechnische Gegenstand ist rechtlich ein Feuerwerkskörper. Das Sprengstoffrecht unterscheidet zwischen:

  • Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 bis F4,
  • pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorien T1 und T2,
  • sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2.

Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG nennt ausdrücklich Feuerwerkskörper im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Produkte der Kategorien T1, T2, P1 oder P2 sind daher nicht allein deshalb erfasst, weil sie umgangssprachlich als Feuerwerk oder Pyrotechnik bezeichnet werden.

Für die korrekte Einordnung sollten Unternehmen die CE-Kennzeichnung, die Produktkategorie, die Registrierungsnummer, technische Unterlagen und die Herstellerdokumentation prüfen. Bei Zweifeln kann eine verbindliche Produkteinordnung durch das Umweltbundesamt nach § 22 EWKFondsG sinnvoll sein.

Wann gilt ein Feuerwerkskörper als Einwegkunststoffprodukt?

Ein Einwegkunststoffprodukt ist nach dem EWKFondsG ein Produkt, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht für mehrere Produktkreisläufe, eine Wiederbefüllung oder eine Wiederverwendung zum gleichen Zweck konzipiert wurde.

Feuerwerkskörper werden bestimmungsgemäß nur einmal verwendet. Entscheidend ist deshalb vor allem, ob der Feuerwerkskörper selbst einen Kunststoffbestandteil enthält.

Mögliche Kunststoffbestandteile können – abhängig von der jeweiligen Konstruktion – beispielsweise sein:

  • Kunststoffkappen und Schutzkappen,
  • Kunststoffhülsen oder Gehäuseteile,
  • Kunststoffböden und Standfüße,
  • Kunststoffhalterungen,
  • Verbindungs- oder Abstandselemente,
  • Kunststoffstäbe oder Kunststoffführungen,
  • integrierte Kunststofffolien,
  • Kabelbinder oder feste Verbindungselemente aus Kunststoff,
  • Bestandteile von Zünd- oder Verbindungssystemen.

Ob ein konkretes Bauteil zum Feuerwerkskörper gehört, muss anhand des Produkts, seiner Konstruktion und der technischen Dokumentation beurteilt werden.

Gibt es einen Mindestanteil an Kunststoff?

Nein. Nach den aktuellen Prüfleitlinien gibt es keinen allgemeinen Schwellenwert für den Kunststoffgehalt. Bereits kleine Kunststoffanteile können dazu führen, dass ein Feuerwerkskörper als Einwegkunststoffprodukt eingeordnet wird.

Lediglich Farben, Tinten und Klebstoffe werden nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht als ausschlaggebende Kunststoffbestandteile berücksichtigt. Besteht ein Feuerwerkskörper dagegen beispielsweise aus Karton und Papier, enthält aber zusätzlich eine integrierte Kunststoffkappe oder einen Kunststoffstandfuß, kann bereits dieser Bestandteil für die Einordnung relevant sein.

Hersteller und Importeure sollten sich daher nicht auf eine rein optische Beurteilung verlassen. Ein Feuerwerkskörper kann überwiegend aus Papier, Karton, Holz, Ton oder pyrotechnischer Masse bestehen und dennoch aufgrund eines kleinen integrierten Kunststoffteils unter das EWKFondsG fallen.

Was gilt für vollständig kunststofffreie Feuerwerkskörper?

Enthält der Feuerwerkskörper selbst tatsächlich keinen Kunststoff im Sinne des EWKFondsG, handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Einwegkunststoffprodukt. Die bloße Aufnahme der Produktart „Feuerwerkskörper“ in Anlage 1 genügt nicht, wenn das konkrete Produkt vollständig kunststofffrei ist.

Die Behauptung „kunststofffrei“ sollte jedoch durch belastbare Unterlagen nachgewiesen werden können. Geeignet sein können insbesondere:

  • Stücklisten oder Materiallisten,
  • technische Produktdatenblätter,
  • Materialerklärungen des Produzenten,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Konstruktionszeichnungen,
  • Prüfberichte oder Materialanalysen,
  • Dokumentationen zu einzelnen Bauteilen.

Feuerwerkskörper oder Verkaufsverpackung: Was zählt?

Für Hersteller und Importeure ist die Trennung zwischen dem eigentlichen Feuerwerkskörper und seiner Verpackung besonders wichtig.

Das EWKFondsG erfasst in Anlage 1 Nummer 9 den Feuerwerkskörper selbst. Eine Kunststofffolie, Schrumpffolie, Tragetasche oder Kunststoffverpackung, in der ein Feuerwerksartikel verkauft oder transportiert wird, macht den darin enthaltenen Feuerwerkskörper nicht automatisch zu einem kunststoffhaltigen Feuerwerkskörper.

Beispiel: Feuerwerksbatterie in Schrumpffolie

Eine Feuerwerksbatterie besteht vollständig aus Karton, Papier, Ton und pyrotechnischen Bestandteilen. Um die Batterie herum befindet sich lediglich eine abnehmbare Kunststofffolie als Verkaufsverpackung.

In diesem Fall muss getrennt geprüft werden:

  • Ist die Kunststofffolie lediglich eine Verpackung?
  • Ist sie ein fester oder funktionaler Bestandteil des Feuerwerkskörpers?
  • Enthält die Feuerwerksbatterie selbst weitere Kunststoffkomponenten?

Eine reine Verkaufs- oder Transportverpackung unterliegt regelmäßig den Vorgaben des Verpackungsgesetzes. Sie wird nicht allein deshalb als Bestandteil des Feuerwerkskörpers nach Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG behandelt.

Beispiel: Integrierte Kunststoffkappe

Verfügt eine Feuerwerksrakete über eine Kunststoffkappe, die Teil der Konstruktion des Feuerwerkskörpers ist, handelt es sich nicht lediglich um eine äußere Verkaufsverpackung. Der Kunststoff ist dann Teil des Produkts und kann die Einordnung als Einwegkunststoffprodukt auslösen.

Wichtig: Eine Registrierung nach dem Verpackungsgesetz in LUCID ersetzt nicht die Registrierung für das EWKFondsG auf der Plattform DIVID. Feuerwerkshersteller und Importeure können beiden Regelungsbereichen gleichzeitig unterliegen.

Welches Gewicht muss bei Feuerwerkskörpern gemeldet werden?

Eine der wichtigsten Fragen für Feuerwerkshersteller und Importeure lautet:

Wird nur das Gewicht der Kunststoffteile oder das Gewicht des gesamten Feuerwerkskörpers gemeldet?

Nach den aktuellen Prüfleitlinien des Umweltbundesamtes ist grundsätzlich das gesamte Einwegkunststoffprodukt zu verwiegen. Nicht nur die einzelne Komponente mit Kunststoffanteil wird berücksichtigt.

Enthält beispielsweise eine Feuerwerksbatterie einen relevanten Kunststoffbestandteil und wird sie dadurch als Einwegkunststoffprodukt eingestuft, ist grundsätzlich das Gewicht der gesamten Feuerwerksbatterie maßgeblich – nicht nur das Gewicht der Kunststoffkappe, des Kunststoffbodens oder eines Verbindungselements.

Beispiel zur Mengenberechnung

Ein Importeur bringt im Kalenderjahr 2027 insgesamt 10.000 identische Feuerwerksbatterien in Deutschland erstmals auf dem Markt bereit.

  • Gewicht einer vollständigen Batterie: 1,4 kg
  • Davon Kunststoffbestandteile: 18 g
  • Verkaufte Menge: 10.000 Stück

Sofern die Batterie wegen ihrer Kunststoffbestandteile als Einwegkunststoffprodukt nach Anlage 1 Nummer 9 eingeordnet wird, ist für die Mengenberechnung grundsätzlich das gesamte Produktgewicht maßgeblich:

10.000 Stück × 1,4 kg = 14.000 kg Einwegkunststoffprodukte

Es wären nicht lediglich 180 kg Kunststoffanteil anzusetzen.

Dieses Beispiel zeigt, weshalb die korrekte Produkteinordnung für Hersteller und Importeure erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann.

Dürfen Feuerwerkskörper für die Gewichtsermittlung geöffnet werden?

Feuerwerkskörper dürfen nicht unkontrolliert geöffnet, zerlegt oder manipuliert werden. Bei der Ermittlung von Produktgewichten müssen alle sprengstoffrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Für die Stammdatenermittlung können unter anderem herangezogen werden:

  • Herstellerangaben zum vollständigen Produktgewicht,
  • technische Produktdatenblätter,
  • Stücklisten und Spezifikationen,
  • rechtmäßig und fachgerecht durchgeführte Kontrollverwiegungen,
  • Wiegeprotokolle,
  • Unterlagen unabhängiger Sachverständiger.

Die Gewichtsermittlung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Unternehmen sollten Rückstellmuster und Produktunterlagen frühzeitig sichern, da Feuerwerk ein saisonales Sortiment mit häufigen Artikelwechseln ist.

Wer gilt bei Feuerwerkskörpern als Hersteller nach dem EWKFondsG?

Der Herstellerbegriff des EWKFondsG ist nicht mit dem tatsächlichen Produzenten oder der Fabrik gleichzusetzen. Hersteller kann auch ein Importeur, Verkäufer oder ausländischer Fernabsatzhändler sein.

Entscheidend ist insbesondere, wer den kunststoffhaltigen Feuerwerkskörper erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt oder ihn aus dem Ausland unmittelbar an Nutzer in Deutschland verkauft.

Deutscher Feuerwerksproduzent

Ein Unternehmen produziert in Deutschland kunststoffhaltige Silvesterraketen und verkauft diese erstmals an Großhändler oder Einzelhändler. Das Unternehmen ist grundsätzlich Hersteller im Sinne des EWKFondsG.

Deutscher Feuerwerksimporteur

Ein deutsches Unternehmen importiert Feuerwerksbatterien aus China und stellt sie erstmals in Deutschland Großhändlern, Baumärkten, Discountern oder Onlinehändlern zur Verfügung. In dieser typischen Konstellation ist der deutsche Importeur regelmäßig Hersteller nach dem EWKFondsG.

Private Label und Handelsmarken

Ein Handelsunternehmen lässt Feuerwerksartikel im Ausland produzieren und vertreibt sie in Deutschland unter einer eigenen Marke. Wer Hersteller nach dem EWKFondsG ist, hängt von den konkreten Liefer- und Vertriebsstrukturen ab. Häufig ist das Unternehmen verantwortlich, das die Waren importiert und erstmals in Deutschland bereitstellt.

Deutscher Einzelhändler

Ein Einzelhändler bezieht Feuerwerkskörper von einem bereits ordnungsgemäß registrierten deutschen Hersteller oder Importeur. Der Einzelhändler ist allein durch den Weiterverkauf regelmäßig nicht selbst Hersteller. Er muss jedoch überprüfen, ob die Produkte von einem registrierten Hersteller stammen.

Onlinehändler und Marktplatzverkäufer

Auch Verkäufer auf Online-Marktplätzen oder in eigenen Feuerwerk-Onlineshops können betroffen sein. Besonders relevant ist, ob sie Waren selbst aus dem Ausland importieren oder direkt aus einem ausländischen Lager an deutsche Endnutzer versenden.

Geschäftsmodell Mögliche EWKFondsG-Rolle
Produktion von Feuerwerk in Deutschland Inländischer Hersteller
Import von Feuerwerk aus China nach Deutschland Deutscher Importeur kann Hersteller sein
Direktverkauf eines ausländischen Shops nach Deutschland Ausländischer Verkäufer kann Hersteller sein
Weiterverkauf bereits in Deutschland bereitgestellter Ware Regelmäßig kein Hersteller, Registrierung des Lieferanten prüfen
Eigenmarke mit Import durch Markeninhaber Markeninhaber beziehungsweise Importeur kann Hersteller sein

EWKFondsG für ausländische Feuerwerkshersteller und Händler

Das Einwegkunststofffondsgesetz gilt nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Auch ausländische Hersteller und Händler können unmittelbar verpflichtet sein.

Ein Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland gilt insbesondere dann als Hersteller, wenn es kunststoffhaltige Feuerwerkskörper über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft.

Fernkommunikationsmittel können beispielsweise sein:

  • ein eigener Onlineshop,
  • ein elektronischer Marktplatz,
  • eine Verkaufsplattform,
  • E-Mail-Bestellungen,
  • telefonische Bestellungen,
  • sonstige Distanzvertriebssysteme.

Die Regelung kann sowohl Verkäufe an private Verbraucher als auch Direktverkäufe an gewerbliche oder professionelle Nutzer in Deutschland erfassen.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen grundsätzlich einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser übernimmt die ihm nach dem EWKFondsG zugewiesenen Pflichten in Deutschland.

Die Registrierung und die jährliche Mengenmeldung bleiben jedoch Aufgaben des ausländischen Herstellers selbst. Sie können nicht vollständig auf den Bevollmächtigten übertragen werden.

Für ausländische Feuerwerkshersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen hatten, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 für die Beauftragung eines Bevollmächtigten vor.

Sie importieren oder verkaufen Feuerwerkskörper nach Deutschland?

DIVID-Mengenmeldung unterstützt auch ausländische Unternehmen und deutsche Importeure bei der Vorbereitung ihrer EWKFondsG-Mengenmeldung und organisiert die Prüfung durch einen unabhängigen, registrierten Prüfer.

Prüfservice kennenlernen

EWKFondsG-Feuerwerk: Alle wichtigen Fristen von 2026 bis 2028

Für Feuerwerkskörper gelten besondere Übergangsregelungen. Hersteller und Importeure sollten die einzelnen Zeitpunkte sorgfältig unterscheiden.

Zeitpunkt Pflicht oder Auswirkung
1. Januar 2026 Feuerwerkskörper werden in Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG aufgenommen.
31. Dezember 2026 Registrierungsfrist für Feuerwerkshersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2026 tätig waren.
31. Dezember 2026 Frist für bereits zuvor tätige ausländische Hersteller zur Beauftragung eines Bevollmächtigten.
1. Januar 2027 Die Vertriebs- und Angebotsverbote für Feuerwerkskörper nicht registrierter Hersteller werden wirksam.
Kalenderjahr 2027 Erstes Bezugsjahr für die Mengenmeldung und Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper.
15. Mai 2028 Erste jährliche Meldung der im Kalenderjahr 2027 bereitgestellten oder verkauften Feuerwerkskörper.
2028 Erste Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper durch das Umweltbundesamt.

Was gilt für Unternehmen, die erst 2026 neu starten?

Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 gilt für Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen hatten.

Ein Unternehmen, das erst ab 2026 mit der Herstellung, dem Import oder dem direkten Verkauf kunststoffhaltiger Feuerwerkskörper beginnt, sollte sich grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren und die Anforderungen an einen Bevollmächtigten beachten.

Vertriebsverbot ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Feuerwerkskörper eines nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers grundsätzlich nicht erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft werden.

Das Gesetz richtet sich dabei nicht nur an den Hersteller. Auch weitere Beteiligte der Vertriebskette werden einbezogen:

  • Händler dürfen Produkte eines nicht registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten.
  • Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen entsprechende Angebote nicht ermöglichen.
  • Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Leistungen für solche Produkte nicht erbringen.

Feuerwerkshändler sollten deshalb rechtzeitig vor der Verkaufssaison 2027 prüfen, ob ihre Lieferanten und Marken ordnungsgemäß im DIVID-Herstellerregister eingetragen sind.

Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper?

Die Einwegkunststoffabgabe wird grundsätzlich aus der gemeldeten Masse der Einwegkunststoffprodukte und dem für die jeweilige Produktart festgelegten Abgabesatz berechnet.

Für Feuerwerkskörper muss der konkrete Abgabesatz nach § 14 EWKFondsG bis zum 31. Dezember 2026 durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

Stand Juli 2026 sollte deshalb noch nicht mit einem geschätzten oder inoffiziellen Eurobetrag pro Kilogramm kalkuliert werden. Hersteller und Importeure sollten die endgültige Änderung der Einwegkunststofffondsverordnung abwarten und parallel ihre Produkt- und Mengendaten vorbereiten.

Unabhängig von der noch festzulegenden Abgabenhöhe ist bereits heute klar, dass die Mengenberechnung für viele Unternehmen aufwendig werden kann. Das gilt besonders bei umfangreichen Sortimenten, häufig wechselnden Saisonartikeln und Importware mit unvollständigen Materialdaten.

Prüfungspflicht für Feuerwerkskörper nach § 11 EWKFondsG

Hersteller müssen ihre Jahresmengen nach Art und Masse in Kilogramm über die Plattform DIVID an das Umweltbundesamt melden.

Ab einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm oder mehr Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 EWKFondsG muss die Mengenmeldung grundsätzlich durch einen registrierten Prüfer geprüft und bestätigt werden.

Die Grenze bezieht sich nicht ausschließlich auf Feuerwerkskörper. Sämtliche vom Hersteller im Bezugsjahr bereitgestellten oder verkauften Produktarten nach Anlage 1 werden zusammengerechnet.

Beispiel: Ausschließlich Feuerwerkskörper

Ein Importeur bringt im Jahr 2027 insgesamt 8.000 kg kunststoffhaltige Feuerwerkskörper erstmals in Deutschland auf den Markt. Die Mengenmeldung für 2027 muss bis zum 15. Mai 2028 abgegeben und durch einen registrierten Prüfer geprüft und bestätigt werden.

Beispiel: Feuerwerk und weitere Einwegkunststoffprodukte

Ein Handelsunternehmen bringt im Jahr 2027 folgende Mengen erstmals in Deutschland auf den Markt:

  • 70 kg kunststoffhaltige Feuerwerkskörper,
  • 40 kg leichte Kunststofftragetaschen.

Die Gesamtmenge beträgt 110 kg. Obwohl die Feuerwerkskörper allein unter 100 kg liegen, besteht grundsätzlich eine Prüfpflicht, weil die Gesamtmenge aller Produktarten nach Anlage 1 mindestens 100 kg erreicht.

Was gilt unter 100 kg?

Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 kg Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 bereitgestellt oder verkauft hat, ist grundsätzlich von der regulären Prüf- und Bestätigungspflicht befreit.

Die Mengenmeldung selbst kann dennoch erforderlich sein. Zudem darf das Umweltbundesamt auch unterhalb der 100-kg-Grenze im Einzelfall eine Prüfung anordnen.

Wer darf die Mengenmeldung prüfen?

Die Prüfung darf nur durch eine hierfür registrierte Person durchgeführt werden. Hierzu gehören:

  • registrierte Sachverständige,
  • entsprechend registrierte Wirtschaftsprüfer,
  • entsprechend registrierte Steuerberater,
  • entsprechend registrierte vereidigte Buchprüfer.

Der Prüfer muss im einschlägigen Prüferregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingetragen sein. Nach erfolgreicher Prüfung erstellt er den gesetzlich erforderlichen Prüfbericht und die Prüfbestätigung. Die Bestätigung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Welche Unterlagen benötigen Feuerwerkshersteller für die Prüfung?

Die Prüfung einer Feuerwerksmengenmeldung erfordert mehr als eine einfache Liste der verkauften Artikel. Der Prüfer muss nachvollziehen können, welche Produkte abgabepflichtig sind, wie die Produktgewichte ermittelt wurden und ob die gemeldeten Mengen vollständig sind.

Je nach Unternehmensstruktur können insbesondere folgende Unterlagen benötigt werden:

  • vollständige Artikelliste des Feuerwerkssortiments,
  • Artikelnummern, GTIN und Markenbezeichnungen,
  • sprengstoffrechtliche Kategorien F1, F2, F3 oder F4,
  • CE-Kennzeichnung und Registrierungsnummern,
  • Produktdatenblätter und technische Spezifikationen,
  • Material- und Stücklisten,
  • Erklärungen der ausländischen Produzenten zu Kunststoffbestandteilen,
  • vollständige Produktgewichte,
  • Wiegeprotokolle oder nachvollziehbare Herstellerangaben,
  • Einkaufsrechnungen und Importbelege,
  • Zollunterlagen,
  • Wareneingangs- und Lagerdaten,
  • Verkaufs- und Ausgangsrechnungen,
  • Auswertungen aus Warenwirtschaft oder ERP-System,
  • Nachweise über Retouren, Vernichtung oder nicht in Deutschland verkaufte Ware,
  • Abgrenzung von Exporten und Lieferungen in andere Staaten,
  • Dokumentation der Liefer- und Vertriebswege.

Warum Lieferantendaten allein nicht immer ausreichen

Bei importiertem Feuerwerk liegen häufig nur Angaben zur Nettoexplosivstoffmasse, zur Versandmasse, zum Kartongewicht oder zur Anzahl der Verkaufseinheiten vor. Für das EWKFondsG wird jedoch das Gewicht des relevanten Einwegkunststoffprodukts benötigt.

Die folgenden Gewichtsangaben sollten nicht miteinander verwechselt werden:

  • Nettoexplosivstoffmasse beziehungsweise NEM,
  • Bruttogewicht des Versandkartons,
  • Gewicht der Verkaufsverpackung,
  • Gewicht einzelner Kunststoffbestandteile,
  • vollständiges Gewicht des Feuerwerkskörpers.

Für die DIVID-Mengenmeldung ist die Masse des Einwegkunststoffprodukts entscheidend. Hersteller und Importeure sollten daher frühzeitig klären, welche Gewichtsangabe in ihren Stammdaten hinterlegt ist.

Rückstellmuster bei Saisonartikeln

Die aktuellen Prüfleitlinien weisen ausdrücklich auf Unternehmen mit häufigem Sortimentswechsel und Saisonwaren hin. Feuerwerksunternehmen sollten deshalb von relevanten Produkten Rückstellmuster vorhalten, soweit dies rechtlich, sicherheitstechnisch und lagerrechtlich zulässig ist.

Da viele Feuerwerksartikel nach einer Saison nicht mehr verfügbar sind, können fehlende Muster die spätere Überprüfung von Material, Produktbestandteilen und Gewichten erheblich erschweren.

LUCID und DIVID bei Feuerwerkskörpern: Wo liegt der Unterschied?

Viele Feuerwerksimporteure sind bereits im Verpackungsregister LUCID registriert. Diese Registrierung deckt jedoch nicht automatisch die Pflichten aus dem Einwegkunststofffondsgesetz ab.

LUCID und Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz betrifft insbesondere Verkaufs-, Versand-, Um- und Transportverpackungen. Ein Feuerwerksimporteur kann beispielsweise für Kartons, Kunststofffolien und sonstige mit Ware befüllte Verpackungen verantwortlich sein.

DIVID und Einwegkunststofffondsgesetz

DIVID ist die Plattform des Umweltbundesamtes für die Registrierung, Mengenmeldung und Abwicklung der Einwegkunststoffabgabe nach dem EWKFondsG. Bei Feuerwerkskörpern geht es um den kunststoffhaltigen Feuerwerkskörper als Produktart nach Anlage 1 Nummer 9.

Ein Unternehmen kann daher gleichzeitig:

  • im Verpackungsregister LUCID registrierungspflichtig sein,
  • Verpackungen an einem dualen System beteiligen müssen,
  • sich auf DIVID als Hersteller von Feuerwerkskörpern registrieren müssen,
  • eine jährliche EWKFondsG-Mengenmeldung abgeben müssen,
  • eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG benötigen.

Häufige Fehler bei Feuerwerkskörpern nach dem EWKFondsG

Fehler 1: Nur der tatsächliche Produzent wird als Hersteller betrachtet

Auch ein Importeur, Eigenmarkenanbieter oder ausländischer Direktverkäufer kann Hersteller im Sinne des EWKFondsG sein.

Fehler 2: Kleine Kunststoffteile werden ignoriert

Es gibt grundsätzlich keinen Mindestanteil an Kunststoff. Auch kleine integrierte Kunststoffkomponenten können relevant sein.

Fehler 3: Nur der Kunststoffanteil wird gewogen

Nach den Prüfleitlinien ist grundsätzlich das gesamte Einwegkunststoffprodukt zu verwiegen und nicht nur das Kunststoffbauteil.

Fehler 4: Verpackung und Feuerwerkskörper werden vermischt

Eine äußere Verkaufsfolie ist nicht automatisch Teil des Feuerwerkskörpers. Produkt und Verpackung müssen getrennt beurteilt werden.

Fehler 5: Die Nettoexplosivstoffmasse wird als Produktgewicht verwendet

Die NEM ist nicht mit dem vollständigen Gewicht des Feuerwerkskörpers gleichzusetzen.

Fehler 6: T1-, T2-, P1- und P2-Artikel werden pauschal mitgemeldet

Anlage 1 Nummer 9 erfasst Feuerwerkskörper im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Andere pyrotechnische Kategorien müssen gesondert betrachtet werden.

Fehler 7: Ausländische Direktverkäufe werden nicht berücksichtigt

Auch ein Unternehmen ohne deutschen Sitz kann Hersteller sein, wenn es direkt an private oder gewerbliche Nutzer in Deutschland verkauft.

Fehler 8: Es wird nur die Feuerwerksmenge betrachtet

Für die 100-kg-Prüfschwelle werden grundsätzlich alle Einwegkunststoffproduktarten des Unternehmens zusammengerechnet.

Fehler 9: Mit der Vorbereitung wird erst 2028 begonnen

Die Mengenmeldung für 2027 muss auf verlässlichen Artikelstammdaten und Verkaufsdaten beruhen. Diese sollten bereits vor Beginn des Bezugsjahres eingerichtet werden.

Was Unternehmen bereits 2026 vorbereiten sollten

  1. Herstellerrolle bestimmen: Prüfen Sie, wer in Ihrer Lieferkette als Hersteller nach dem EWKFondsG gilt.
  2. DIVID-Registrierung durchführen: Beachten Sie die Übergangsfrist und registrieren Sie neu beginnende Tätigkeiten rechtzeitig.
  3. Bevollmächtigten klären: Ausländische Hersteller sollten die gesetzlich erforderliche Vertretung in Deutschland organisieren.
  4. Sortiment klassifizieren: Trennen Sie F1- bis F4-Feuerwerkskörper von T- und P-Produkten.
  5. Materialdaten beschaffen: Fordern Sie von Produzenten und Lieferanten verbindliche Angaben zu allen Kunststoffbestandteilen an.
  6. Produktgewichte prüfen: Hinterlegen Sie das vollständige Gewicht des jeweiligen Feuerwerkskörpers.
  7. Verpackungen abgrenzen: Unterscheiden Sie zwischen Produktbestandteilen und Verkaufs- oder Transportverpackungen.
  8. Warenwirtschaft vorbereiten: Erfassen Sie die Mengen, die erstmals in Deutschland bereitgestellt oder direkt nach Deutschland verkauft werden.
  9. Exporte abgrenzen: Lieferungen außerhalb Deutschlands müssen nachvollziehbar von deutschen Mengen getrennt werden.
  10. Prüfprozess planen: Bei voraussichtlich mindestens 100 kg sollte frühzeitig ein registrierter Prüfer eingeplant werden.

EWKFondsG-Prüfung für Feuerwerkshersteller mit DIVID-Mengenmeldung

Die erstmalige Erfassung von Feuerwerkskörpern stellt Hersteller und Importeure vor besondere Herausforderungen. Produktklassifizierung, Materialzusammensetzung, vollständiges Produktgewicht, Importmengen, Retouren und saisonale Sortimentswechsel müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

DIVID-Mengenmeldung hat sich auf die Organisation und Vorbereitung von Prüfungen nach § 11 EWKFondsG spezialisiert.

Unser Angebot richtet sich unter anderem an:

  • Hersteller von Feuerwerkskörpern,
  • deutsche Feuerwerksimporteure,
  • Pyrotechnik-Großhändler,
  • Feuerwerk-Onlineshops,
  • Marktplatzhändler und E-Commerce-Unternehmen,
  • Private-Label- und Handelsmarkenanbieter,
  • ausländische Feuerwerkshersteller,
  • ausländische Händler mit Direktverkauf nach Deutschland.

Unsere Leistungen

  • strukturierte Checklisten für Ihre Produkt- und Mengendaten,
  • organisatorische Vorbereitung der Prüfungsunterlagen,
  • Plausibilisierung der eingereichten Daten,
  • vollständig digitale und vertrauliche Datenübermittlung,
  • Koordination der Prüfung durch einen unabhängigen, registrierten Prüfer,
  • Zur Verfügung Stellung von Prüfbericht und Prüfbestätigung mit QES,
  • Sie erhalten alle Dokumente, die Sie für die Einreichung bei DIVID benötigen

Die gesetzliche Prüfung erfolgt durch einen unserer unabhängigen externen Prüfer, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und im Prüferregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingetragen ist.

So funktioniert der Prüfprozess

  1. Sie wählen das zu Ihrer Jahresmenge passende Prüfpaket aus.
  2. Sie erhalten Zugang zu einem geschützten Online-Formular.
  3. Sie übermitteln Ihre Unternehmens-, Produkt- und Mengendaten.
  4. Die Prüfungsunterlagen werden strukturiert vorbereitet.
  5. Der registrierte Prüfer führt die Prüfung nach den geltenden Prüfleitlinien durch.
  6. Sie erhalten den Prüfbericht und die Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Feuerwerkskörper für DIVID prüfen lassen

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Mengenmeldung für das Bezugsjahr 2027 vor. Wir organisieren Ihre Prüfung nach § 11 EWKFondsG – digital, strukturiert und durch einen unabhängigen registrierten Prüfer.

Prüfpaket auswählen Prüfablauf ansehen

Häufige Fragen zu Feuerwerkskörpern und EWKFondsG

Fallen Feuerwerkskörper unter das Einwegkunststofffondsgesetz?

Ja. Feuerwerkskörper im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind seit dem 1. Januar 2026 in Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG aufgeführt. Abgabepflichtig sind grundsätzlich Feuerwerkskörper, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

Ab wann muss für Feuerwerkskörper eine Einwegkunststoffabgabe bezahlt werden?

Die erste Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper betrifft die im Kalenderjahr 2027 erstmals in Deutschland bereitgestellten oder unmittelbar nach Deutschland verkauften Mengen. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt erstmals im Jahr 2028.

Wann muss die erste Mengenmeldung für Feuerwerk abgegeben werden?

Die erste jährliche Mengenmeldung für Feuerwerkskörper ist bis zum 15. Mai 2028 abzugeben. Gemeldet werden die relevanten Mengen des Kalenderjahres 2027.

Bis wann müssen sich Feuerwerkshersteller bei DIVID registrieren?

Hersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2026 tätig waren, müssen sich spätestens bis zum 31. Dezember 2026 registrieren. Neu beginnende Hersteller müssen die Registrierung grundsätzlich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durchführen.

Gilt das EWKFondsG auch für Importeure von Feuerwerk?

Ja. Wer kunststoffhaltige Feuerwerkskörper aus dem Ausland importiert und erstmals in Deutschland auf dem Markt bereitstellt, kann als Hersteller nach dem EWKFondsG gelten.

Gilt das Gesetz auch für Feuerwerksimporte aus China?

Ja. Das Herkunftsland ist für die grundsätzliche Anwendung des EWKFondsG nicht entscheidend. Ein deutscher Importeur von Feuerwerkskörpern aus China kann Hersteller sein, wenn er die Produkte erstmals in Deutschland bereitstellt.

Gilt das EWKFondsG auch für ausländische Feuerwerk-Onlineshops?

Ja. Ein ausländisches Unternehmen kann Hersteller sein, wenn es Feuerwerkskörper über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an private oder gewerbliche Nutzer in Deutschland verkauft.

Benötigt ein ausländischer Feuerwerkshersteller einen Bevollmächtigten?

Ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland muss grundsätzlich einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen. Registrierung und jährliche Mengenmeldung verbleiben jedoch beim ausländischen Hersteller.

Welche Feuerwerkskategorien sind betroffen?

Als Feuerwerkskörper gelten grundsätzlich die Kategorien F1, F2, F3 und F4. Ob ein konkretes Produkt unter das EWKFondsG fällt, hängt zusätzlich davon ab, ob es Kunststoff enthält.

Sind P1- oder P2-Artikel automatisch vom EWKFondsG betroffen?

Nein. P1- und P2-Artikel sind sonstige pyrotechnische Gegenstände und nicht automatisch Feuerwerkskörper im Sinne von Anlage 1 Nummer 9 EWKFondsG. Maßgeblich ist die tatsächliche sprengstoffrechtliche Klassifizierung.

Gilt das EWKFondsG auch für Bühnenfeuerwerk der Kategorien T1 und T2?

T1- und T2-Produkte sind pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und nicht automatisch Feuerwerkskörper nach Anlage 1 Nummer 9. Die genaue Klassifizierung des Produkts ist entscheidend.

Reicht ein kleiner Kunststoffanteil aus?

Ja. Es gibt grundsätzlich keinen allgemeinen Mindestanteil an Kunststoff. Bereits kleine integrierte Kunststoffbestandteile können ausreichen. Farben, Tinten und Klebstoffe sind nach den aktuellen Prüfleitlinien ausgenommen.

Zählt die Kunststofffolie um eine Feuerwerksbatterie zum Feuerwerkskörper?

Nicht zwangsläufig. Ist die Folie lediglich eine abnehmbare Verkaufs- oder Transportverpackung, muss sie vom eigentlichen Feuerwerkskörper getrennt beurteilt werden. Ist sie dagegen ein integrierter funktionaler Produktbestandteil, kann die Bewertung anders ausfallen.

Wird nur das Kunststoffgewicht gemeldet?

Nein. Nach den aktuellen Prüfleitlinien ist grundsätzlich das gesamte Einwegkunststoffprodukt zu verwiegen. Wird ein Feuerwerkskörper wegen eines Kunststoffbestandteils als Einwegkunststoffprodukt eingeordnet, ist daher grundsätzlich sein vollständiges Produktgewicht maßgeblich.

Ist die Nettoexplosivstoffmasse für die DIVID-Meldung maßgeblich?

Nein. Die Nettoexplosivstoffmasse ist nicht mit dem vollständigen Gewicht des Feuerwerkskörpers gleichzusetzen. Für die Mengenmeldung muss das Gewicht des Einwegkunststoffprodukts korrekt ermittelt werden.

Ab welcher Menge ist eine Prüfung erforderlich?

Ab einer Gesamtmenge von 100 kg Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Kalenderjahr ist die Meldung grundsätzlich prüfungspflichtig. Bei exakt 100 kg greift die reguläre Prüfungspflicht bereits. Nur Mengen von insgesamt weniger als 100 kg sind grundsätzlich befreit.

Wer darf die Feuerwerk-Mengenmeldung prüfen?

Die Prüfung darf durch registrierte Sachverständige sowie entsprechend registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer durchgeführt werden.

Benötige ich zusätzlich eine Registrierung in LUCID?

Das hängt von den vertriebenen Verpackungen und der Rolle des Unternehmens nach dem Verpackungsgesetz ab. Eine bestehende LUCID-Registrierung ersetzt die Registrierung auf DIVID jedoch nicht.

Was passiert, wenn ein Feuerwerkshersteller nicht registriert ist?

Ab 2027 können Vertriebs- und Angebotsverbote greifen. Auch Händler, elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister dürfen Produkte nicht registrierter Hersteller grundsätzlich nicht anbieten oder unterstützen.

Welche Bußgelder drohen?

Je nach Art des Verstoßes können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Bei einer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebenen Mengenmeldung können ebenfalls Sanktionen entstehen.

Fazit: Feuerwerkshersteller und Importeure sollten 2026 für die Mengenmeldung 2027 nutzen

Mit der Aufnahme von Feuerwerkskörpern in das Einwegkunststofffondsgesetz entsteht für die Feuerwerks- und Pyrotechnikbranche ein neuer Compliance-Bereich.

Betroffene Unternehmen müssen künftig nicht nur klären, ob ihre Produkte Kunststoff enthalten. Sie müssen außerdem die Herstellerrolle innerhalb der Lieferkette bestimmen, sich rechtzeitig bei DIVID registrieren, vollständige Produktgewichte erfassen und ihre deutschen Jahresmengen nachvollziehbar dokumentieren.

Besonders relevant ist die Vorgabe, dass bei einem als Einwegkunststoffprodukt eingeordneten Feuerwerkskörper grundsätzlich das gesamte Produktgewicht gemeldet wird. Selbst ein geringer Kunststoffanteil kann daher erhebliche Auswirkungen auf die gemeldete Masse und die spätere Einwegkunststoffabgabe haben.

Deutsche Importeure, ausländische Direktverkäufer, Feuerwerk-Onlineshops und Private-Label-Anbieter sollten deshalb nicht bis zum Frühjahr 2028 warten. Die für die erste Mengenmeldung benötigten Daten entstehen bereits während des Kalenderjahres 2027 und müssen von Beginn an korrekt erfasst werden.

DIVID-Mengenmeldung unterstützt Sie bei der strukturierten Vorbereitung Ihrer Unterlagen und organisiert die gesetzlich erforderliche Prüfung durch einen unabhängigen, registrierten Prüfer.

Jetzt auf die EWKFondsG-Pflichten für Feuerwerk vorbereiten

Sie produzieren, importieren oder verkaufen kunststoffhaltige Feuerwerkskörper in Deutschland? Informieren Sie sich frühzeitig über unseren digitalen Prüfservice und vermeiden Sie fehlende Produktdaten, Zeitdruck und unnötige Rückfragen bei der ersten Mengenmeldung.

Mehr zum EWKFondsG-Prüfservice

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechts- und Verwaltungspraxis mit Stand Juli 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Produkt- beziehungsweise Herstellereinordnung. Bei nicht eindeutig einzuordnenden Feuerwerkskörpern kann ein Antrag auf Feststellung nach § 22 EWKFondsG erforderlich sein. DIVID-Mengenmeldung ist ein unabhängiger Dienstleistungsanbieter und nicht die offizielle Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID des Umweltbundesamtes.

Zurück zum Blog