Ablauf & Dokumente – Ihre Mengenmeldung sicher und effizient einreichen

Wir führen Sie Step-by-Step durch den Prüfprozess und stehen Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite!

So funktioniert der Prüfprozess – Schritt für Schritt

1. Online Buchen

Online Buchen: Wählen Sie das passende Prüfpaket auf unserer Website aus und schließen Sie die Buchung bequem online ab.

2. Datenübermittlung

Datenübermittlung: Nach der Buchung erhalten Sie Zugang zu einem sicheren Online-Formular, in dem Sie Ihre Unternehmensdaten und die relevanten Mengenangaben eintragen können.

3. Dokumenten-Upload

Dokumenten-Upload: Laden Sie über das Formular auch die erforderlichen Unterlagen hoch, die für die Prüfung Ihrer Mengenmeldung notwendig sind. Was das ist, bekommen Sie von uns nach buchung des Prüfpakets mitgeteilt.

4. Prüfung

Prüfung durch zertifizierte Experten: Unsere zugelassenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen Ihre Angaben sorgfältig und erstellen den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht sowie die Prüfbestätigung.

5. Zustellung der Unterlagen

Zustellung der Unterlagen: Sie erhalten die Dokumente, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) per E-Mail.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Prüfung Ihrer Mengenmeldung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Produktübersicht: Eine Liste der Einwegkunststoffprodukte, die Sie im relevanten Zeitraum in Verkehr gebracht haben und deren Datenblätter mit Gewichtsangabe und Materialzusammensetzung.
  • Mengenangaben: Nachweise über die Mengen der jeweiligen Produkte, beispielsweise durch Verkaufsstatistiken oder Produktionsberichte. Am besten geeignet sind Berichte aus Ihrem Warenwirtschaftssystem (z.B. JTL, Billbee, etc.)
  • Rechnungsbelege: Falls benötigt Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, die die in Verkehr gebrachten Mengen belegen.
  • Weitere Nachweise: Je nach individueller Situation können zusätzliche Dokumente erforderlich sein, wie z.B. Exportnachweise.

Bitte beachten Sie, dass die genaue Liste der benötigten Unterlagen von Ihrem spezifischen Geschäftsmodell und den in Verkehr gebrachten Produkten abhängt. Wir empfehlen, alle verfügbaren Informationen bereitzuhalten, um eine zügige und reibungslose Prüfung zu gewährleisten.

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Fristen und gesetzliche Vorgaben

Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sind Hersteller verpflichtet, ihre Mengenmeldung jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres einzureichen. Für das Jahr 2024 wurde die Frist ausnahmsweise auf den 15. Juni 2025 verlängert. Bitte beachten Sie, dass diese Fristverlängerung eine Ausnahme darstellt und in zukünftigen Jahren die reguläre Frist wieder gelten wird.

Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten, da verspätete oder unvollständige Meldungen zu Sanktionen führen können. Zudem behält sich das Umweltbundesamt das Recht vor, auch bei Mengen unterhalb der Prüfpflichtgrenze von 100 kg eine Prüfung zu verlangen.

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  • Datensicherheit

    Ihre Daten werden über ein verschlüsseltes Online-Formular übermittelt und auf Servern innerhalb der EU gespeichert, um höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

  • Dateiformate

    Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Dokumente in gängigen Formaten wie PDF und / oder XLSX vorliegen.

  • Dateigröße

    Achten Sie darauf, dass einzelne Dateien eine Größe von 10 MB nicht überschreiten, um eine reibungslose Übertragung zu ermöglichen.

  • Dateinamen

    Verwenden Sie aussagekräftige Dateinamen, die den Inhalt der Dokumente klar erkennen lassen (z.B. „Produktübersicht _2025.pdf“).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist zur Mengenmeldung verpflichtet?

Alle Hersteller, die Einwegkunststoffprodukte gemäß Anlage 1 des EWKFondsG erstmals in Verkehr bringen, sind zur jährlichen Mengenmeldung verpflichtet. Das kann auch für Online Shops, Private Label Marken (Eigenmarken) Abfüller - sogenannte Co-Packer, stationäre Geschäfte, wie Metzger, Bäcker, Cafés oder Imbissbuden sein. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung auch für Importeure von Plastik-Verpackungen laut dem EWKFondsG.

Ich habe eine Eigenmarke (Privat Label), bin ich Hersteller?

Das kommt darauf an. Wenn Sie die EWK-Packungen selbst befüllen, werden Sie als Hersteller im Sinne des Gesetzes angesehen. Sollte der eigentliche Produzent oder ein Co-Packer die Ware für Sie abfüllen, gelten diese als Hersteller. Denn im Unterschied zum Verpackungsgesetz stellt das Einwegkunststofffonds Gesetz auf die Eigenschaft als Abfüller ab, welche diesen zum Hersteller macht, Der dann die Mengen prüfen und melden muss.

Gibt es Ausnahmen von der Prüfpflicht?

Ja, für Mengen unter 100 kg pro Jahr entfällt die Pflicht zur externen Prüfung. Dennoch bleibt die Verpflichtung zur Mengenmeldung bestehen.

Was passiert bei verspäteter Meldung?

Verspätete oder fehlende Meldungen können zu Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen. Es ist daher essenziell, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen uns mit der Prüfung bis Anfang März zu beauftragen. Gegen Ende der Frist häufen sich die Prüfanfragen, was zu längeren Bearbeitungszeiten führen kann und wir die Einhaltung der Einreichungsfrist nicht garantieren können.

Wie erhalte ich meine geprüften Unterlagen?

Nach erfolgreicher Prüfung senden wir Ihnen den Prüfbericht und die Prüfbestätigung, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), per E-Mail zu.