FAQ

Häufige Fragen zur Prüfung der Mengenmeldung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz

 

Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen, sind gemäß § 11 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) verpflichtet, jährlich eine Mengenmeldung abzugeben und diese durch einen zertifizierten Prüfer – etwa einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – bestätigen zu lassen.

 

Unser Ziel ist es, Ihnen den Prozess der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung Ihrer Meldung so einfach, transparent und rechtssicher wie möglich zu gestalten.

FAQ

1. Wer muss überhaupt eine Mengenmeldung abgeben?

Alle Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte (z. B. To-go-Becher, Plastiktüten, Verpackungen, Feuchttücher oder Luftballons) in Deutschland erstmals auf dem Markt anbieten oder importieren, müssen diese Mengen jährlich melden – das betrifft u.a. Hersteller, Händler, Privat Label und White Label Marken und oft auch Importeure.

2. Muss ich als Privat Label oder White Label Marke eine Meldung machen?

Sollte auf Ihrer Verpackung nur Ihr Impressum und Ihre Angaben stehen und nicht die des Herstellers bzw. Abfüllers, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit verpflichtet eine Registrierung auf der DIVID Plattform zu machen und Ihre Mengen zu melden.

3. Ab wann brauche ich eine Prüfung meiner Mengenmeldung?

Sobald Sie mehr als 100 Kilogramm an Einwegkunststoffprodukten, wie Plastik Lebensmittelverpackungen oder Plastikbecher im Jahr erstmals in Verkehr gebracht haben, ist eine externe Prüfung durch einen zugelassenen Prüfer gesetzlich vorgeschrieben. Unter 100 kg reicht die einfache Meldung aus.

4. Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht rechtzeitig einreiche?

Ohne fristgerecht eingereichten Prüfbericht wird Ihre Mengenmeldung von der Zentralen Stelle bzw. der DIVID-Plattform nicht akzeptiert. Das kann zu Bußgeldern, Zwangsgeldern oder Säumniszuschlägen führen.

5. Bis wann muss die Mengenmeldung inklusive Prüfung eingereicht werden?

Die vollständige Mengenmeldung mit Prüfbericht und Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Unterschrift (QES) muss jedes Jahr spätestens am 15. Mai eingereicht werden. Planen Sie daher Ihre Prüfung idealerweise zwischen Januar und Mitte März ein, um die Frist einhalten zu können.

6. Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?

Wir benötigen von Ihnen u. a.:

  • Ihre vollständige Mengenmeldung (idealerweise als Excel und PDF) - eine Musterdatei erhalten Sie von uns automatisch nach Beauftragung,
  • Nachweise zur Ermittlung Ihrer Zahlen (z. B. Verkaufsstatistiken, Verkaufsberichte, Jahresübersicht Verkaufszahlen),
  • Ihre Unternehmensdaten und Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle (LUCID).

Detaillierte Infos erhalten Sie nach der Buchung im Upload-Formular.

7. Wie läuft die Prüfung genau ab?

Nach Ihrer Online-Buchung senden wir Ihnen ein digitales Formular. Dort laden Sie Ihre Unterlagen hoch. Unsere Prüfer kontrollieren die Angaben, erstellen einen rechtsgültigen Prüfbericht und schicken Ihnen die fertigen Dokumente sicher per Mail zu – inklusive elektronischer Signatur.

8. Wer darf so eine Prüfung durchführen?

Nur zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die bei der Zentralen Stelle registriert sind. Unsere Prüfer erfüllen alle Voraussetzungen und sind als akkreditierte Prüfer bei LUCID und DIVID gelistet.

9. Ist die Prüfung bei DIVID-Mengenmeldung rechtssicher und anerkannt?

Ja. Unsere Prüfberichte sind vollständig rechtskonform, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und werden von der Zentralen Stelle uneingeschränkt akzeptiert.

10. Wie sicher sind meine Daten bei Ihnen?

Unsere gesamte Prüfung läuft DSGVO-konform und vollständig digital ab. Alle Daten werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich auf Servern innerhalb der EU gespeichert. Ihre Unterlagen verlassen unser System nie ungesichert.

11. Was kostet die Prüfung?

Unsere Preise sind fair, transparent und nach Mengen gestaffelt. Bereits ab 299 € netto erhalten Sie komplette Organisation einer vollständigen, rechtsgültigen Prüfung. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite [Preise & Buchung].

12. Kann ich auch mehrere Prüfungen für verschiedene Marken oder Firmen beauftragen?

Ja, das ist problemlos möglich. Jede rechtlich eigenständige Einheit benötigt eine eigene Prüfung. Bei mehreren Marken unter einem Unternehmen prüfen wir Ihre Angaben gesammelt – sofern sie in einem Bericht zusammengefasst werden dürfen.

13. Ich bin mir nicht sicher, ob ich überhaupt betroffen bin. Was tun?

Wenn Sie Verpackungen oder Produkte aus Plastik bzw. Einwegkunststoff vertreiben, die unter das EWKFonds-Gesetz fallen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Bei Unsicherheiten können Sie sich an das Bundesumweltamt wenden. Dieses hilft bei der Einordnung.

14. Ich bin Online bzw. E-Commerce Händler, muss ich eine Mengenmeldung machen?

Es kommt darauf an. Wenn Ihr Lieferant bereits die Ware aus Einwegkunststoff lizenziert hat, müssen Sie keine Meldung machen. Sollten Sie z.B. Ware in Einwegkunststoff (Kunststofftüten, Doypacks, Versandverpackungen) umverpacken, müssen Sie diese Mengen melden. Sollten Sie Importeur Ihrer zu verkaufenden Ware sein, die Einwegkunststoff enthält, müssen Sie dies ebenfalls melden.

Wir machen es Ihnen einfach!

DIVID-Mengenmeldung bietet Ihnen einen vollständig digitalen Prüfservice für Ihre gesetzlich vorgeschriebene Mengenmeldung. Zertifizierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer prüfen Ihre Unterlagen professionell, fristgerecht und rechtssicher – ohne langwierige Abstimmungen oder Papierkram.

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Wenn Ihr Unternehmen unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) fällt, sind Sie verpflichtet, jährlich eine Mengenmeldung abzugeben – inklusive einer Prüfung durch einen zugelassenen Prüfer. Die Herausforderung: Die gesetzlichen Vorgaben sind komplex, die Fristen verbindlich und die Auswahl geeigneter Prüfer oft zeitaufwändig. Wir machen es Ihnen einfach und übernehmen die Organisation Ihrer Prüfung vollständig.

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