EWKFondsG 500-g-Grenze für Lebensmittelverpackungen
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Die 500-g-Grenze beim EWKFondsG: Welche Lebensmittelverpackungen nicht abgabepflichtig sind
Seit dem 3. November 2025 gilt beim Einwegkunststofffondsgesetz eine wichtige 500-g-Grenze. Sie kann darüber entscheiden, ob bestimmte Lebensmittelverpackungen unter das EWKFondsG fallen, in der jährlichen DIVID-Mengenmeldung berücksichtigt werden müssen und für die Berechnung der Einwegkunststoffabgabe relevant sind.
Die Regelung betrifft jedoch nicht pauschal alle Verpackungen. Sie gilt gezielt für Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt. Entscheidend ist außerdem nicht das Gewicht der Verpackung, sondern die Menge des enthaltenen Lebensmittels.
In diesem Beitrag erfahren Hersteller, Importeure, Onlinehändler und Handelsunternehmen, wie die 500-Gramm-Grenze funktioniert, was bei einer Packung mit genau 500 Gramm gilt, wie Sammelpackungen zu behandeln sind und welche Auswirkungen die neue Regelung auf die EWKFondsG-Mengenmeldung und die gesetzliche Prüfungspflicht haben kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grenze gilt für Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen.
- Maßgeblich ist der Lebensmittelinhalt, nicht das Verpackungsgewicht.
- Der Ausschluss greift erst bei mehr als 500 Gramm.
- Eine Verpackung mit genau 500 Gramm ist nicht automatisch ausgeschlossen.
- Packungen unterhalb der Grenze sind nicht automatisch abgabepflichtig.
- Andere Produktarten wie Getränkebecher und Getränkebehälter werden von der 500-g-Grenze nicht erfasst.
Was bedeutet die 500-g-Grenze beim EWKFondsG?
Das EWKFondsG erfasst bestimmte Einwegkunststoffprodukte, deren Hersteller sich an den Kosten für Sammlung, Reinigung, Abfallbewirtschaftung und Entsorgung beteiligen müssen. Zu den in Anlage 1 des Gesetzes genannten Produktarten gehören unter anderem bestimmte Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.
Bei diesen beiden Produktarten spielt der Begriff des unmittelbaren Verzehrs eine zentrale Rolle. Vereinfacht gesagt sollen vor allem Verpackungen erfasst werden, deren Inhalt ohne weitere Zubereitung direkt aus der Verpackung oder unmittelbar nach dem Öffnen verzehrt werden kann.
Um die Abgrenzung zwischen einer typischen Einzelportion und einer größeren Vorrats- oder Familienpackung zu vereinheitlichen, wurde eine Mengenschwelle eingeführt:
Enthält ein Lebensmittelbehälter oder eine Tüte beziehungsweise Folienverpackung mehr als 500 Gramm Lebensmittel, gilt der Inhalt aufgrund dieser Mengenschwelle nicht als zum unmittelbaren Verzehr bestimmt.
Die betreffende Verpackung wird dann nicht der entsprechenden Produktart nach Anlage 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EWKFondsG zugeordnet. Für diese Verpackung fällt grundsätzlich keine Einwegkunststoffabgabe nach diesen Produktkategorien an. Eine Prüfung ist somit für diese Mengen nicht notwendig.
Seit wann gilt die 500-Gramm-Schwelle?
Die 500-g-Grenze wurde am 3. November 2025 auf der offiziellen Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID veröffentlicht. Die aktuelle Verwaltungsvorschrift trägt den Stand vom 23. März 2026.
Für Unternehmen ist dieser Zeitpunkt besonders wichtig. Produktbewertungen, Mengenberechnungen und ältere Blogbeiträge aus der Zeit vor November 2025 können noch auf einer früheren Verwaltungspraxis beruhen und die 500-Gramm-Schwelle nicht berücksichtigen.
Hersteller sollten deshalb überprüfen, ob ihre bisherige Artikelliste weiterhin korrekt ist. Unter Umständen wurden größere Verpackungen bislang als abgabepflichtig behandelt, obwohl sie nach der aktuellen Verwaltungspraxis wegen eines Lebensmittelinhalts von mehr als 500 Gramm nicht mehr unter die betreffende Produktart fallen.
Für welche Verpackungen gilt die 500-g-Grenze?
Die 500-Gramm-Grenze gilt ausschließlich für zwei Produktarten des EWKFondsG:
- Lebensmittelbehälter nach Anlage 1 Nummer 1 EWKFondsG
- Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt nach Anlage 1 Nummer 2 EWKFondsG
Lebensmittelbehälter
Lebensmittelbehälter sind typischerweise feste oder teilweise feste Behältnisse, die Lebensmittel aufnehmen. Dazu können beispielsweise gehören:
- Salatschalen,
- Feinkostbecher,
- Dessertbecher,
- Menüschalen,
- Kunststoffdosen,
- Schalen für verzehrfertige Speisen,
- papierbasierte Behälter mit Kunststoffbeschichtung.
Damit ein Lebensmittelbehälter grundsätzlich unter das EWKFondsG fällt, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Das Lebensmittel muss zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sein, üblicherweise direkt aus dem Behälter verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Braten, Backen oder Erhitzen verzehrbar sein.
Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt
Diese Kategorie betrifft flexible Verpackungen, deren Form sich beim Einfüllen oder Entnehmen des Inhalts verändert. Typische Beispiele sind:
- Snacktüten,
- Keksverpackungen,
- Folienbeutel für Süßwaren,
- Verpackungen von Chips oder Nüssen,
- einzelne Riegelverpackungen,
- Wrappers für Schokolade oder Gebäck,
- Folienverpackungen für verzehrfertige Backwaren.
Auch hier ist entscheidend, dass das enthaltene Lebensmittel unmittelbar aus der Tüte oder Folienverpackung verzehrt werden kann und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Für welche Produkte gilt die 500-g-Grenze nicht?
Die 500-g-Grenze ist keine allgemeine Freigrenze für sämtliche Einwegkunststoffprodukte. Sie darf insbesondere nicht auf andere Produktarten des EWKFondsG übertragen werden.
Die Grenze gilt beispielsweise nicht für:
- Getränkebecher,
- Getränkebehälter,
- leichte Kunststofftragetaschen,
- Feuchttücher,
- Luftballons,
- Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern,
- separat vertriebene Filter für Tabakprodukte,
- bestimmte Feuerwerkskörper.
Für Getränkebehälter enthält das Gesetz beispielsweise eine eigene Abgrenzung anhand des Füllvolumens. Getränkebecher bilden ebenfalls eine eigenständige Produktart. Ein Getränkebecher mit einem großen Inhalt kann daher nicht allein unter Hinweis auf die 500-g-Grenze ausgeschlossen werden.
Welches Gewicht ist für die 500-g-Grenze entscheidend?
Ein besonders häufiger Fehler besteht darin, die 500-g-Grenze auf das Gewicht der Verpackung zu beziehen. Das ist nicht richtig.
Maßgeblich ist die Masse des enthaltenen Lebensmittels. Das Gewicht der Kunststoffschale, der Folie, des Deckels oder einer Kunststoffbeschichtung entscheidet nicht darüber, ob die Schwelle überschritten wird.
Beispiel: Kartoffelsalat in einer Kunststoffschale
Eine Verpackung enthält:
- 750 Gramm Kartoffelsalat,
- eine Kunststoffschale mit einem Gewicht von 28 Gramm,
- einen Kunststoffdeckel mit einem Gewicht von 7 Gramm.
Für die 500-g-Grenze sind die 750 Gramm Kartoffelsalat entscheidend. Da der Lebensmittelinhalt mehr als 500 Gramm beträgt, wird die Verpackung aufgrund der Mengenschwelle nicht als Lebensmittelbehälter nach Anlage 1 Nummer 1 EWKFondsG eingeordnet.
Bei einer grundsätzlich abgabepflichtigen Verpackung wird für die spätere DIVID-Mengenmeldung dagegen nicht das Gewicht des Lebensmittels gemeldet. Für die Mengenmeldung ist die Masse des relevanten Einwegkunststoffprodukts beziehungsweise der Verpackung maßgeblich.
Merksatz: Die Lebensmittelmenge entscheidet darüber, ob die 500-g-Grenze greift. Das Gewicht des Einwegkunststoffprodukts entscheidet bei einer abgabepflichtigen Verpackung über die zu meldende Masse und die Höhe der Abgabe.
Was gilt bei einer Packung mit genau 500 Gramm?
Die Verwaltungsvorschrift spricht ausdrücklich von einem Lebensmittelinhalt von mehr als 500 Gramm.
Daraus ergibt sich folgende Abgrenzung:
| Lebensmittelinhalt | Auswirkung der 500-g-Grenze |
|---|---|
| 499 g | Kein Ausschluss aufgrund der Mengenschwelle; weitere Kriterien müssen geprüft werden. |
| 500 g | Kein automatischer Ausschluss; weitere Kriterien müssen geprüft werden. |
| 501 g | Ausschluss aufgrund eines Lebensmittelinhalts von mehr als 500 g. |
| 750 g | Ausschluss aufgrund eines Lebensmittelinhalts von mehr als 500 g. |
Eine pauschale interne Regel wie „ab 500 Gramm ausgenommen“ wäre daher ungenau. Richtig ist: Der Ausschluss greift erst oberhalb von 500 Gramm.
Sind Packungen bis 500 Gramm automatisch abgabepflichtig?
Nein. Eine Verpackung mit einem Lebensmittelinhalt von höchstens 500 Gramm fällt nicht automatisch unter das EWKFondsG.
Die 500-g-Grenze ist lediglich ein zusätzliches Abgrenzungskriterium. Auch bei kleineren Packungen müssen weiterhin alle gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Produktart geprüft werden.
Eine Verpackung kann beispielsweise trotz eines Inhalts von weniger als 500 Gramm außerhalb des EWKFondsG liegen, wenn:
- das Lebensmittel vor dem Verzehr gekocht werden muss,
- das Lebensmittel gebraten oder gebacken werden muss,
- eine sonstige wesentliche Zubereitung erforderlich ist,
- das Lebensmittel üblicherweise nicht aus der Verpackung heraus gegessen wird,
- die Verpackung nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt ist,
- das Produkt keinen Kunststoff enthält,
- das Produkt keiner Produktart aus Anlage 1 EWKFondsG zugeordnet werden kann.
Beispiel: 400 Gramm ungekochte Nudeln
Die Packung liegt unterhalb der 500-g-Grenze. Trotzdem fällt die Folienverpackung regelmäßig nicht unter die entsprechende Produktart, weil die Nudeln vor dem Verzehr gekocht werden müssen und nicht unmittelbar aus der Verpackung gegessen werden.
Beispiel: 400 Gramm Kekse
Die Kekse können ohne weitere Zubereitung unmittelbar aus der Folienverpackung verzehrt werden. Sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Verpackung unter Anlage 1 Nummer 2 EWKFondsG fallen.
Beispiel: 750 Gramm Kekse
Obwohl die Kekse unmittelbar verzehrt werden können, enthält die Verpackung mehr als 500 Gramm Lebensmittel. Aufgrund der Mengenschwelle wird sie nicht als zum unmittelbaren Verzehr bestimmt behandelt und fällt deshalb nicht unter die betreffende Produktart.
Praxisbeispiele zur EWKFondsG-500-g-Grenze
| Produkt | Inhalt | Bewertung der Mengenschwelle |
|---|---|---|
| Kartoffelsalat in Kunststoffschale | 250 g | Nicht aufgrund der Grenze ausgeschlossen; weitere Kriterien prüfen. |
| Kartoffelsalat in Kunststoffschale | 750 g | Aufgrund von mehr als 500 g ausgeschlossen. |
| Joghurt im Kunststoffbecher | 500 g | Kein automatischer Ausschluss; weitere Kriterien prüfen. |
| Joghurt im Kunststoffbecher | 1.000 g | Aufgrund von mehr als 500 g ausgeschlossen. |
| Stollen in Kunststofffolie | 750 g | Aufgrund von mehr als 500 g ausgeschlossen. |
| Chips in Kunststoffbeutel | 200 g | Weitere Kriterien prüfen; typischerweise unmittelbarer Verzehr. |
| Chips in Kunststoffbeutel | 600 g | Aufgrund von mehr als 500 g ausgeschlossen. |
| Ungekochte Nudeln in Folienbeutel | 400 g | Regelmäßig wegen notwendiger Zubereitung ausgeschlossen. |
| Rohes Fleisch in Kunststoffschale | 300 g | Regelmäßig nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. |
| Verzehrfertiger Salat mit Dressing | 300 g | Kann erfasst sein, wenn alle gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. |
Was gilt bei mehreren einzeln verpackten Portionen?
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Sammel- und Mehrfachpackungen erforderlich.
Enthält eine Verkaufspackung beispielsweise zwölf einzeln in Kunststofffolie verpackte Riegel mit jeweils 50 Gramm Inhalt, darf nicht einfach das Gesamtgewicht von 600 Gramm herangezogen werden, um sämtliche Folien von der Abgabepflicht auszunehmen.
Die einzelnen Wrappers können jeweils eigenständige Einwegkunststoffprodukte darstellen. In diesem Fall ist grundsätzlich jede einzelne Verpackung mit dem dazugehörigen Lebensmittelinhalt zu beurteilen.
Das betrifft insbesondere:
- Müsliriegel,
- Schokoladenriegel,
- einzeln verpackte Kekse,
- Bonbons,
- Portionsgebäck,
- Snackprodukte,
- Sammelkartons mit einzeln verpackten Einzelportionen.
Eine äußere Pappschachtel und mehrere darin enthaltene Kunststofffolien bilden nicht automatisch ein einziges Einwegkunststoffprodukt mit dem Gesamtgewicht aller Lebensmittel.
Was gilt für papierbasierte Verpackungen mit Kunststoffbeschichtung?
Eine Verpackung muss nicht vollständig aus Kunststoff bestehen, um als Einwegkunststoffprodukt eingeordnet zu werden. Auch eine Verpackung aus Papier oder Karton kann betroffen sein, wenn sie beispielsweise über eine Kunststoffbeschichtung oder eine Kunststoffauskleidung verfügt.
Die 500-g-Grenze kann deshalb auch bei kunststoffbeschichteten Lebensmittelbehältern relevant sein.
Ein beschichteter Papierbehälter mit 750 Gramm verzehrfertigem Lebensmittel kann aufgrund der Mengenschwelle ausgeschlossen sein. Bei einem Inhalt von 250 Gramm müssen dagegen die übrigen Voraussetzungen der Produktart vollständig geprüft werden.
Sonderfall: Leere Lebensmittelbehälter
Bei leer auf dem deutschen Markt bereitgestellten Lebensmittelbehältern steht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens häufig noch nicht fest, welche konkrete Lebensmittelmenge später eingefüllt wird.
Nach der aktuellen Verwaltungsvorschrift ist die 500-g-Grenze bei solchen leeren Lebensmittelbehältern zunächst nicht anwendbar. Die Behälter gelten grundsätzlich als abgabepflichtig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Hersteller kann jedoch im Einzelfall nachweisen, dass die betreffenden Behälter tatsächlich mit mehr als 500 Gramm Lebensmittel befüllt werden.
Das kann beispielsweise folgende Produkte betreffen:
- leere Salatschalen,
- Mitnahmeboxen,
- Menüschalen,
- Feinkostbehälter,
- Eisbehälter,
- Kunststoffdosen für verzehrfertige Lebensmittel.
Der theoretisch vorhandene Füllraum allein dürfte für den Nachweis nicht immer ausreichen. Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, dass die Behälter tatsächlich für eine Lebensmittelmenge von mehr als 500 Gramm verwendet werden.
Je nach Einzelfall können hierfür unter anderem folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Produktspezifikationen,
- verbindliche Verwendungsangaben,
- technische Datenblätter,
- Etiketten oder Produktbeschreibungen,
- Kundenunterlagen,
- Nachweise über die tatsächliche Befüllung.
Welche Auswirkungen hat die Grenze auf die DIVID-Mengenmeldung?
Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen, die aufgrund eines Lebensmittelinhalts von mehr als 500 Gramm nicht den Produktarten nach Anlage 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EWKFondsG zugeordnet werden, lösen für diese Produkte grundsätzlich keine Einwegkunststoffabgabe aus.
Die entsprechenden Verpackungsmengen werden daher grundsätzlich nicht als abgabepflichtige Mengen dieser beiden Produktarten in der jährlichen DIVID-Mengenmeldung berücksichtigt.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das gesamte Unternehmen von seinen Pflichten nach dem EWKFondsG befreit ist.
Beispiel für ein gemischtes Sortiment
Ein Hersteller vertreibt:
- 750-g-Packungen Kartoffelsalat,
- 200-g-Packungen verzehrfertigen Salat,
- Getränkebecher,
- leichte Kunststofftragetaschen.
Die 750-g-Packungen können aufgrund der 500-g-Grenze ausgeschlossen sein. Die 200-g-Packungen, Getränkebecher und Kunststofftragetaschen müssen jedoch weiterhin eigenständig nach den jeweiligen gesetzlichen Kriterien beurteilt werden.
Für eine korrekte EWKFondsG-Mengenmeldung muss deshalb immer das vollständige Sortiment betrachtet werden.
Welche Auswirkungen hat die 500-g-Grenze auf die Prüfpflicht?
Nach § 11 EWKFondsG muss die jährliche Mengenmeldung grundsätzlich durch einen zugelassenen und registrierten Prüfer geprüft und bestätigt werden. Wir bei DIVID-Mengenmeldung können dies für Sie durchführen und Ihnen die entsprechend benötigten Dokumente (Prüfbericht und Prüfbestätigung mit QES) zur Verfügung stellen.
Von der regulären Prüfpflicht ist grundsätzlich befreit, wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellt oder unmittelbar nach Deutschland verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann allerdings auch unterhalb dieser Menge im Einzelfall eine Prüfung anordnen.
Produkte, die wegen eines Lebensmittelinhalts von mehr als 500 Gramm nicht unter Anlage 1 Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, gehören grundsätzlich nicht zu den abgabepflichtigen Mengen. Sie erhöhen damit auch nicht die für die reguläre Prüfpflicht relevante Gesamtmenge.
Beispiel zur Prüfpflicht
Ein Unternehmen bringt innerhalb eines Kalenderjahres folgende Verpackungen auf den deutschen Markt:
- 1.000 Kilogramm Folienverpackungen für Stollen mit jeweils 750 Gramm Lebensmittelinhalt,
- 80 Kilogramm Kunststoffverpackungen für Kekspackungen mit jeweils 200 Gramm Lebensmittelinhalt.
Sofern die Stollenverpackungen aufgrund der 500-g-Grenze ausgeschlossen sind und keine weiteren relevanten Einwegkunststoffprodukte vorliegen, verbleiben 80 Kilogramm abgabepflichtige Verpackungen.
Das Unternehmen läge damit grundsätzlich unterhalb der gesetzlichen Grenze von 100 Kilogramm für die reguläre Prüfpflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Produkte korrekt eingeordnet und die Berechnungen nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Warum eine saubere Dokumentation unverzichtbar ist
Hersteller sollten Produkte mit mehr als 500 Gramm Lebensmittelinhalt nicht einfach kommentarlos aus ihrer Mengenaufstellung entfernen.
Im Rahmen einer EWKFondsG-Prüfung wird nicht nur kontrolliert, ob die gemeldeten Kilogramm rechnerisch korrekt sind. Der Prüfer muss auch nachvollziehen können, ob Produkte richtig als Einwegkunststoffprodukt oder Nicht-Einwegkunststoffprodukt abgegrenzt und der zutreffenden Produktart zugeordnet wurden.
Eine strukturierte Artikelliste sollte deshalb mindestens folgende Angaben enthalten:
- Artikelnummer,
- Produktbezeichnung,
- Art der Verpackung,
- Nettofüllgewicht des Lebensmittels,
- Verpackungsmaterial und Kunststoffanteil,
- Informationen zur Zubereitung,
- Informationen zur typischen Verzehrweise,
- Einordnung in die jeweilige Produktart,
- Begründung für einen Ausschluss,
- Jahresabsatz,
- Gewicht des relevanten Einwegkunststoffprodukts.
Eine gut vorbereitete Produktmatrix reduziert Rückfragen, beschleunigt den Prüfablauf und verbessert die Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Prüfer und den zuständigen Stellen.
Was Hersteller, Importeure und Händler jetzt tun sollten
1. Füllgewichte vollständig erfassen
Das Nettofüllgewicht sollte für jeden potenziell betroffenen Artikel eindeutig dokumentiert sein. Bezeichnungen wie „Großpackung“, „Vorratspackung“ oder „Familienpackung“ reichen für die Anwendung der 500-g-Grenze nicht aus.
2. Genau zwischen 500 Gramm und mehr als 500 Gramm unterscheiden
Eine Packung mit genau 500 Gramm darf nicht allein aufgrund der Mengenschwelle ausgeschlossen werden. Erst ab 501 Gramm greift der Ausschluss aufgrund der 500-g-Grenze.
3. Die richtige Produktart bestimmen
Die Mengenschwelle gilt nur für Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen. Getränkebecher, Getränkebehälter und andere Produktarten müssen nach ihren eigenen Kriterien bewertet werden.
4. Sammelpackungen korrekt aufteilen
Bei einzeln verpackten Portionen ist häufig die einzelne Folienverpackung und nicht das Gesamtgewicht des Verkaufskartons maßgeblich.
5. Leere Lebensmittelbehälter dokumentieren
Wer leere Behälter vertreibt und sich auf eine spätere Befüllung mit mehr als 500 Gramm berufen möchte, sollte über geeignete Nachweise zur tatsächlichen Verwendung verfügen.
6. Bestehende Mengenberechnungen aktualisieren
Unternehmen sollten prüfen, ob ältere Produktbewertungen und Mengenaufstellungen die seit November 2025 geltende Mengenschwelle bereits berücksichtigen.
EWKFondsG-Prüfung mit DIVID-Mengenmeldung
Die 500-g-Grenze kann die abgabepflichtige Menge eines Unternehmens erheblich reduzieren. Gleichzeitig entstehen neue Abgrenzungsfragen: Welches Füllgewicht ist entscheidend? Wie sind einzeln verpackte Portionen zu behandeln? Welche Unterlagen werden bei leeren Lebensmittelbehältern benötigt? Und welche Produkte bleiben trotz einer Packungsgröße von weniger als 500 Gramm außerhalb des EWKFondsG?
DIVID-Mengenmeldung unterstützt Hersteller, Importeure, Onlinehändler, Handelsmarken und ausländische Unternehmen bei der strukturierten Vorbereitung ihrer EWKFondsG-Prüfung.
Unser Service umfasst unter anderem:
- strukturierte Checklisten zur Datenerfassung,
- Vorbereitung und Plausibilisierung der Prüfungsunterlagen,
- Koordination des vollständig digitalen Prüfablaufs,
- Organisation der Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer,
- Zur Verfügung stellen des Prüfberichts und der Prüfbestätigung mit QES für DIVID.
Die eigentliche Prüfung wird nicht durch DIVID-Mengenmeldung selbst durchgeführt. Sie erfolgt durch einen unabhängigen externen Prüfer, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und im Prüferregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert ist.
Auch Unternehmen ohne Sitz in Deutschland können unseren Prüfservice nutzen. Die Übermittlung der Unterlagen und die organisatorische Abwicklung erfolgen digital.
Benötigen Sie eine Prüfung Ihrer EWKFondsG-Mengenmeldung?
Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung Ihrer Unterlagen und organisieren die gesetzlich erforderliche Prüfung durch einen unabhängigen, registrierten Prüfer.
Fazit: Bei der 500-g-Grenze kann ein einziges Gramm entscheidend sein
Die 500-g-Grenze schafft eine wichtige quantitative Abgrenzung für Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.
Für die Praxis gilt:
- Mehr als 500 Gramm Lebensmittelinhalt: Das Produkt wird aufgrund der Mengenschwelle nicht als zum unmittelbaren Verzehr bestimmt behandelt.
- Genau 500 Gramm Lebensmittelinhalt: Kein automatischer Ausschluss; die weiteren Kriterien müssen geprüft werden.
- Weniger als 500 Gramm Lebensmittelinhalt: Ebenfalls vollständige Prüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Grenze bezieht sich auf den Lebensmittelinhalt und nicht auf das Gewicht der Verpackung. Sie gilt außerdem nicht für Getränkebecher, Getränkebehälter oder sämtliche anderen Produktarten des EWKFondsG.
Hersteller, Importeure und Händler sollten ihre Artikelstammdaten und Mengenberechnungen entsprechend aktualisieren. Eine korrekte Einordnung kann nicht nur die Höhe der Einwegkunststoffabgabe beeinflussen, sondern auch darüber entscheiden, ob die gesetzliche Grenze für eine reguläre Prüfung der Mengenmeldung erreicht wird.
Häufige Fragen zur 500-g-Grenze beim EWKFondsG
Sind alle Lebensmittelverpackungen über 500 Gramm vom EWKFondsG ausgenommen?
Nein. Die 500-g-Grenze gilt nur für Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen nach Anlage 1 Nummer 1 und Nummer 2 EWKFondsG. Andere Produktarten werden nicht aufgrund dieser Schwelle ausgeschlossen.
Gilt die 500-g-Grenze für das Lebensmittel oder für die Verpackung?
Maßgeblich ist der Lebensmittelinhalt. Das Gewicht der Kunststofffolie, der Schale, des Deckels oder einer Kunststoffbeschichtung ist für die Anwendung der 500-g-Grenze nicht entscheidend.
Ist eine Packung mit genau 500 Gramm abgabefrei?
Nicht allein aufgrund der Mengenschwelle. Der Ausschluss greift nur bei einem Lebensmittelinhalt von mehr als 500 Gramm. Bei genau 500 Gramm müssen die übrigen Voraussetzungen der Produktart geprüft werden.
Sind Packungen unter 500 Gramm automatisch abgabepflichtig?
Nein. Auch bei einer geringeren Füllmenge muss unter anderem geprüft werden, ob das Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist und ohne weitere Zubereitung verzehrt werden kann.
Gilt die Grenze auch für Getränkebecher?
Nein. Getränkebecher sind eine eigenständige Produktart des EWKFondsG. Die 500-g-Grenze gilt nicht für sie.
Was gilt bei einer 600-g-Packung mit einzeln verpackten Riegeln?
In der Regel müssen die einzelnen Riegelverpackungen betrachtet werden. Enthält jeder Riegel beispielsweise 50 Gramm, kann jede einzelne Folienverpackung weiterhin relevant sein. Das Gesamtgewicht der Sammelpackung führt nicht automatisch zum Ausschluss.
Was gilt für leere Salatschalen oder Mitnahmeboxen?
Bei leer vertriebenen Lebensmittelbehältern ist die 500-g-Grenze zunächst nicht anwendbar. Der Hersteller kann jedoch im Einzelfall nachweisen, dass die Behälter tatsächlich mit mehr als 500 Gramm Lebensmittel befüllt werden.
Müssen Verpackungen über 500 Gramm bei DIVID gemeldet werden?
Soweit sie wegen der Mengenschwelle nicht als Lebensmittelbehälter oder Tüten und Folienverpackungen nach Anlage 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eingeordnet werden, werden sie grundsätzlich nicht als abgabepflichtige Mengen dieser Produktarten gemeldet.
Kann die 500-g-Grenze Auswirkungen auf die Prüfpflicht haben?
Ja. Werden Produkte wegen eines Inhalts von mehr als 500 Gramm aus der relevanten Mengenberechnung ausgeschlossen, kann sich die insgesamt abgabepflichtige Menge reduzieren. Dadurch kann ein Unternehmen möglicherweise unterhalb der gesetzlichen Grenze von 100 Kilogramm für die reguläre Prüfpflicht bleiben.
Wer darf eine EWKFondsG-Mengenmeldung prüfen?
Die Prüfung kann unter anderem durch registrierte Sachverständige sowie entsprechend registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Der Prüfer muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und im vorgesehenen Prüferregister registriert sein.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die aktuelle Rechts- und Verwaltungspraxis. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Produkteinordnung. Bei nicht eindeutig einzuordnenden Produkten kann ein Einordnungsantrag nach § 22 EWKFondsG in Betracht kommen.