EWKFondsG für internationale Händler & Importeure
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Das EWKFondsG betrifft auch Unternehmen außerhalb Deutschlands
Viele internationale Händler und Importeure gehen davon aus, dass deutsche Umweltgesetze nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gelten.
Beim Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) ist das ein gefährlicher Irrtum.
Denn:
Auch ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland sind melde- und prüfpflichtig, sobald sie Einwegkunststoffprodukte gewerblich nach Deutschland liefern.
Genau hier setzt DIVID-Mengenmeldung an:
Wir ermöglichen internationale, vollständig digitale Prüfungen nach dem EWKFondsG – rechtssicher, fristgerecht und ohne deutschen Firmensitz.
Wann sind ausländische Unternehmen vom EWKFondsG betroffen?
Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland (z. B. EU, UK, Schweiz, China oder USA) gilt nach dem EWKFondsG als Hersteller, wenn es:
- Einwegkunststoffprodukte direkt nach Deutschland verkauft
- Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt
- B2B-& B2C-Kunden in Deutschland beliefert
- Waren über Online-Shops, Marktplätze oder Direktvertrieb anbietet
💡 Ein deutscher Firmensitz ist nicht erforderlich.
💡 Auch reine Onlinehändler und Importeure sind betroffen.
Typische betroffene Unternehmen aus dem Ausland
Besonders häufig betroffen sind:
- Internationale Onlinehändler (z. B. Amazon-Seller, Shopify-Shops)
- Importeure von Verpackungen oder Konsumgütern
- Handelsmarken / Private-Label-Anbieter (Abfüller)
- Produzenten mit Direktvertrieb nach Deutschland
- B2B-Großhändler ohne deutsche Niederlassung
Wenn Ihre Produkte Einwegkunststoff enthalten (auch nur teilweise), greift das EWKFondsG.
Welche Produkte sind relevant?
Zu den typischen Einwegkunststoffprodukten gehören u. a.:
- Lebensmittelverpackungen für Sofortverzehr
- Getränkebecher und -behälter
- Leichte Kunststofftragetaschen
- Feuchttücher mit Kunststoffanteil
- Verpackungen mit Kunststoffbeschichtung
- Feuerwerkskörper
💡 Auch Mischmaterialien (z. B. Papier + Kunststoff) sind meldepflichtig.
Pflichten für internationale Händler & Importeure
Unabhängig vom Sitz des Unternehmens gelten dieselben Kernpflichten:
1️⃣ Registrierung auf der DIVID-Plattform
→ im Portal des Umweltbundesamtes (UBA)
2️⃣ Jährliche Mengenmeldung nach EWKFondsG
→ Aufschlüsselung nach Produktarten und Gewichten
→ Frist: 15. Mai des Folgejahres
3️⃣ Prüfungspflicht bei höheren Mengen
→ Prüfung nur durch akkreditierte Prüfer
→ DIVID-Mengenmeldung organisiert diese Prüfung auch aus dem Ausland
Die größte Hürde: Prüfung aus dem Ausland
Viele internationale Unternehmen stellen sich dieselbe Frage:
„Wie sollen wir eine deutsche EWKFondsG-Prüfung durchführen, wenn wir gar nicht in Deutschland sitzen?“
Die Antwort:
👉 Digital, über DIVID-Mengenmeldung direkt auf unserer Website.
DIVID-Mengenmeldung: Prüfung nach EWKFondsG – auch für ausländische Unternehmen
Wir sind darauf spezialisiert, EWKFondsG-Prüfungen für Importeure & Händler aus dem Ausland umzusetzen.
Unser Prüfservice für internationale Unternehmen:
✅ Keine deutsche Niederlassung erforderlich
✅ Volldigitale Abwicklung
✅ Akkreditierte Prüfer nach ZSVR-Standard
✅ Erfahrung mit internationalen Unternehmensstrukturen
✅ Rechtskonforme Prüfbestätigung mit QES
Egal, ob Ihr Unternehmen in der EU oder in einem Drittstaat sitzt – wir begleiten Sie vom ersten Datencheck bis zur finalen Prüfbescheinigung.
👉 Jetzt prüfen lassen – auch aus dem Ausland!