
Plastik-Gesetz-Pflichten für Online-Händler & Privat Label Marken
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Pflichten, die viele Unternehmen unterschätzen
Das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG), umgangssprachlich auch Plastikgesetz genannt, betrifft weit mehr als klassische Produzenten.
Onlinehändler, die in ihrem eigenen Online-Shop oder auf Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen, Importeure und Eigenmarken-Betreiber (Privat Label Marken, ohne Abfüllung durch einen Lohnabfüller) sind ebenfalls im Fokus – und müssen oft schneller handeln, als ihnen bewusst ist.
Die Folgen bei Nichtbeachtung: hohe Bußgelder, Verkaufsverbote und Reputationsschäden.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen:
- Welche Pflichten für unterschiedliche Unternehmensarten gelten
- Welche Fristen Sie einhalten müssen
- Wie Sie mit DIVID-Mengenmeldung die Anforderungen einfach und rechtskonform umsetzen
Wer ist betroffen?
Das EWKFondsG definiert den Begriff Hersteller sehr weit. Betroffen sind insbesondere:
1. Onlinehändler
Egal, ob Sie über einen eigenen Shop, Marktplätze wie Amazon oder Plattformen wie eBay verkaufen: Wer Einwegkunststoffprodukte (Plastikverpackungen) nach dem Einwegkunststofffonds-Gesetz erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, fällt unter das Gesetz.
Beispiele:
- Amazon-Händler mit Lebensmittelverpackungen (z. B. Gummibären, Schokolade, Beef Jerky, Lollis), wenn selber abgefüllt.
- Webshop mit Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff, falls selber abgefüllt oder importiert
- Dropshipping-Anbieter aus dem Ausland
2. Importeure
Wer Einwegkunststoffprodukte aus der EU oder aus Drittstaaten (z. B. China, USA, Malaysia) nach Deutschland einführt, gilt automatisch als Hersteller.
Beispiele:
- Importeur von Feuchttüchern mit Kunststoffanteil
- Großhändler für Kunststofftragetaschen, Plastikbecher
- Lebensmittelimporteure mit Kunststoffverpackungen
3. Handelsmarken / Private-Label-Abüller
Wer Produkte unter eigenem Markennamen vertreibt, trägt laut deutschem Verpackungsgesetz die volle Verantwortung – auch wenn die Produktion ausgelagert ist. Das trifft besonders Eigenmarken, die vom Produzenten mit Lebensmitteln befüllt werden. Das Einwegkunststofffonds Gesetz (EWKFondsG) macht hier jedoch einen entscheiden Unterschied:
Nur wer die Ware in EWK-Produkte, zum Beispiel Standbodenbeuten und Doypacks, abfüllt, gilt nach dem Gesetz als Hersteller.
Hier ist also nicht der Markeninhaber für die Mengenmeldung verantwortlich, sondern der Abfüller / Co-Packer, der die Plastikverpackung befüllt..
Beispiele:
- Produzent von Weingummis füllt für Supermärkte mit Eigenmarkenverpackungen ab
- Produzent stellt für Getränkemarke gebrandete Einwegbechern her
- Metzgerei produziert und füllt Snack Würste als Privat Label für Amazon Händler ab
- Co-Packer bekommt von einem Produzenten Beef Jerky geliefert und füllt diese für einen Kunden (Amazon Händler) in Siegelrandbeutel ab. Hier ist der Co-Packer Hersteller, da er der Abfüller der Lebensmittel ist
Ihre Kernpflichten nach dem EWKFondsG (Plastikgesetz)
Egal ob Händler, Importeur oder Co-Packer – es gelten die gleichen Grundpflichten:
-
Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
→ über das LUCID-Portal - Registrierung bei der DIVID-Plattform des Umweltbundesamtes → via Elster Zertifikat
-
Jährliche Mengenmeldung
→ bis zum 15. Mai des Folgejahres auf der DIVID-Plattform -
Prüfungspflicht
→ bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen durch einen akkreditierten Prüfer
→ DIVID-Mengenmeldung vermittelt und koordiniert diese Prüfung -
Fristgerechte Abgabe aller Unterlagen
→ inkl. prüfungsrelevanter Nachweise
Typische Fehler, die teuer werden
❌ Unwissenheit über die Betroffenheit – Viele Händler erkennen nicht, dass auch sie als Hersteller gelten. Informieren Sie sich also genau, ob Sie eine DIVID-Meldung machen und Ihre Plastikmengen prüfen lassen müssen.
❌ Falsche oder unvollständige Mengenmeldung – führt zu Nachforderungen oder Bußgeldern. Bereiten Sie Ihre Daten gut auf, sodass sie von einem akkreditierten Prüfer schnell und nachvollziehbar geprüft werden können.
❌ Zu späte Beauftragung eines Prüfers – Fristversäumnisse können teuer werden. Wir raten, die Beauftragung zur Mengen Prüfung nach §11 EWKFondsG so früh wie möglich im Jahr umzusetzen. Erfahrungsgemäß mehren sich die Anfragen zum Fristende. Das kann längere Bearbeitungszeiten zur Folge haben. Eine fristgerechte Einreichung kann dann nicht mehr garantiert werden.
💡 Lösung: Mit DIVID-Mengenmeldung erhalten Sie Checklisten, Vorlagen und einen digitalen Workflow für eine einfache Umsetzung.
Wichtige Fristen
- 15. Mai – Abgabe der Mengenmeldung für das Vorjahr
- 15. Mai – Einreichung der Prüfbestätigung (bei Prüfungspflicht)
- Zahlungsfrist – nach Gebührenbescheid der ZSVR
Warum Sie DIVID-Mengenmeldung nutzen sollten
Wir sind Ihr Partner für digitale, fristgerechte und rechtskonforme EWKFondsG-Erfüllung:
- Spezialisiert auf Händler, E-Commerce & Eigenmarken-Abfüller / Co-Packer
- Akkreditierte Prüfer aus unserem Netzwerk – Sie müssen keinen geeigneten Prüfer suchen
- Volldigitale Abwicklung – kein Papier, keine langen Wege, alles online
- Besonders geeignet für internationale Unternehmen ohne Sitz in Deutschland (über Meldung durch einen Beauftragten)
⚠️ Folgen bei Verstoß
- Bußgelder bis zu 100.000 €
- Verkaufsverbote für betroffene Produkte
- Ausschluss von Marktplätzen wie Amazon oder eBay
- Reputationsverlust bei Kunden und Partnern
Fazit: Pflichten jetzt erfüllen, Risiken vermeiden
Ob Onlinehändler, Importeur, Produzent oder Co-Packer – das EWKFondsG betrifft Sie, sobald Sie Einwegkunststoffprodukte in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen.
Mit DIVID-Mengenmeldung erfüllen Sie alle gesetzlichen Pflichten einfach, sicher und fristgerecht – und sparen sich teure Fehler.