Was ist das Einwegkunststofffonds-Gesetz?

Was ist das Einwegkunststofffonds-Gesetz?

Warum das Thema jetzt wichtig ist

Seit dem Inkrafttreten des Einwegkunststofffonds-Gesetzes (EWKFondsG) zum 01.01.2024 rückt ein Aspekt der Produktverantwortung besonders in den Fokus: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind verpflichtet, sich finanziell an den Kosten für Sammlung, Reinigung und Entsorgung zu beteiligen.

Für viele Unternehmen bedeutet das: neue Pflichten, neue Risiken – und akuter Handlungsbedarf. In diesem Beitrag erklären wir, was hinter dem Gesetz steckt, wer betroffen ist und was Sie als Hersteller jetzt konkret tun müssen, um rechtskonform und wirtschaftlich abgesichert zu handeln.

 

Was ist das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG)?

  • Das EWKFondsG ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 in nationales Gesetz umsetzt. Ziel ist es, die Umweltbelastung durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte zu verringern – insbesondere durch Produkte, die häufig im öffentlichen Raum als "Littering" enden.

Der Grundgedanke:

„Wer Einwegkunststoffe in Umlauf bringt, soll sich auch an den Folgekosten beteiligen.“

 

Wer ist vom EWKFondsG betroffen?

Als "Hersteller" im Sinne des Gesetzes gelten alle Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen – dazu gehören unter anderem:

  • Importeure (z. B. aus Nicht-EU-Ländern)
  • Abfüller von Eigenmarken (z. B. Co-Packer von Handelsunternehmen)
  • Onlinehändler, die Produkte nach Deutschland liefern
  • Produzenten, die ihre Ware direkt vertreiben

Besonders wichtig: Auch ausländische Unternehmen, die gewerblich Einwegkunststoffe nach Deutschland liefern, unterliegen der Pflicht – das betrifft insbesondere Firmen aus dem EU-Ausland oder Drittstaaten.

 

Welche Produkte fallen unter das Gesetz?

Das Gesetz definiert eine konkrete Liste von Einwegkunststoffprodukten, unter anderem:

  • Getränkebecher aus Kunststoff (Clear Cups, Plastikbecher)
  • Lebensmittelverpackungen für Sofortverzehr (Standbodenbeutel, Flachbeutel aus Plastik)
  • Tragetaschen aus Kunststoff (Plastiktüte)
  • Feuchttücher mit Kunststoffanteil
  • Ballons
  • Tabakprodukte mit Filter

Eine vollständige Liste stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereit.

 

Was müssen Hersteller konkret tun?

Die Pflichten für betroffene Unternehmen bestehen im Wesentlichen aus drei Elementen:

1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Bevor Einwegkunststoffprodukte in Deutschland vertrieben werden dürfen, müssen sich Hersteller im Verpackungsregister LUCID registrieren.

2. Registrierung beim Umweltbundesamt 

Über die DIVID-Plattform können sich Händler einfach registrieren und erhalten im Anschluss eine Registrierungsnummer

3. Mengenmeldung

Einmal jährlich müssen die in Verkehr gebrachten Mengen je Produkttyp und Material gemeldet werden.

4. Finanzielle Beteiligung am Einwegkunststofffonds

Auf Basis der gemeldeten Mengen werden entsprechende Abgaben berechnet, die in einen zentralen Fonds fließen. Dieser Fonds finanziert kommunale Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen.

 

Gibt es eine Prüfpflicht?

Ja. Unternehmen, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten, sind verpflichtet, ihre Meldungen durch einen akkreditierten Prüfer bestätigen zu lassen. Derzeit liegt die Grenze bei über 100 kg.

DIVID-Mengenmeldung.de:

"Unsere externen Prüfer sind bei der ZSVR gelistet und übernehmen die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung Ihrer Daten."

 

Welche Fristen gelten?

  • Mengenmeldung: jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres
  • Prüfbestätigung: ebenfalls bis 15. Mai
  • Zahlung der Abgabe: nach Bescheid durch die ZSVR

 

Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?

Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern bis zu 100.000 € rechnen. Außerdem drohen:

  • Ausschluss vom Vertrieb bestimmter Produkte
  • Reputationsverlust
  • Verzugszinsen bzw. Säumniszuschläge

 

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